Neuregelung zur verteilung der maklerprovision

Neues Gesetz tritt in Kraft 

Kurz vor Weihnachten tritt ein neues Gesetzt in Kraft, dass die Verteilung der Maklercourtage bestimmt. Dieses regelt, ab dem 23.12.2020, die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung). Der Bundestag und Bundesrat haben entschieden, dass das neue Gesetz nach BGB bundesweit gilt. Die Höhe der Maklerprovision hingegen wird nicht festgelegt und richtet sich nach den lokalen Märkten und den Gepflogenheiten.

Verteilung der Maklerkosten 

Zukünftig wird es nicht mehr möglich sein, dem Käufer die gesamte Maklercourtage aufzubürden, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt.

Wird der Makler aufgrund zweier Maklerverträge künftig für den Verkäufer und Käufer tätig, kann er die Vergütung nur zu gleichen Teilen von beiden Parteien verlangen. Sobald er mit einer der beiden Parteien vereinbart, für diese unentgeltlich tätig zu werden, darf er von der anderen Seite keine Provision verlangen.

 

Hat dagegen nur der Verkäufer oder Käufer den Makler beauftragt, muss von einer dieser beiden Vertragsparteien die Maklercourtage bezahlt werden. Zusätzliche Vereinbarungen sind wirksam, insofern maximal 50 % der Kosten an die andere Partei weitergereicht werden sollen. Des Weiteren muss der Auftraggeber des Maklers erst einmal nachweisen, dass die Provision beglichen wurde, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann.

 

Ziel des neuen Gesetztes ist es, den Käufer künftig von einem Teil der Kaufnebenkosten zu entlasten.

 

 

Neuregelung gilt nur für Verbraucher

Neben der Beschränkung auf den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern, sieht das Gesetz vor, dass die neuen Regelungen nur für Verbraucher gedacht sind (§§ 656c und 656d in §656 b). Handelt der Erwerber hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklercourtage auch weiterhin individuell geregelt werden.

 

Ob der Makler gewerblich Tätig ist, ist hierbei unerheblich. Auch „Gelegenheitsmakler“ unterliegen den neuen Vorschriften.

 

 

Form des Maklerauftrages 

Das Gesetz sieht hier auch vor, dass künftig ein mündlicher Vertrag oder ein „Handschlag“ nicht mehr möglich sind, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.

 

 

Vermittlung von Mietwohnungen

Seit 2015 gilt für die Vermittlung von Mietwohnungen das Bestellerprinzip. Demnach trägt ausschließlich derjenige die Maklerkosten, der den Makler beauftragt hat. Dieses bleibt auch weiterhin bestehen.

Die neue Formvorschrift besagt, dass für Maklerverträge, die über Wohnungen und Einfamilienhäuser, geschlossen werden, künftig der Textform bedürfen (§ 656a BGB). Zum Beispiel wäre eine E-Mail ausreichend.

 

 

Neue BGB Regelung - im Überblick 

Ab dem 23.12.2020  gelten folgende Regelungen für die Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern:

 

  • der Maklerauftrag bedarf der Textform (z. B. E-Mail)
  • die neue Regelung greift nur, wenn der Erwerber ein Verbraucher ist
  • beidseitige Beauftragung: Käufer und Verkäufer bezahlen die Courtage zu gleichen Teilen
  • einseitige Beauftragung: Käufer oder Verkäufer bezahlen die volle Courtage. Zusatzvereinbarung möglich, in dem sich die Vertragspartei an den Maklerkosten beteiligt
 
 
In der Zukunft wird sich also zeigen, welche Vergütungsform sich durchsetzen wird und welche Unternehmen sich weiter auf dem Markt behaupten werden. Seien Sie gespannt! Ihre Kefrin Zoric 

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